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Eschbach, 22.11.2018

Satzung des Gewer­bevereins Breisgau

§ 1 - Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Breisgau Hartheim-Eschbach".
Sitz des Vereins ist:
Gewerbepark Breisgau
Hartheimerstr. 12
79427 Eschbach
Der Verein ist gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen und führt danach den Zusatz e.V.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Zielsetzung des Vereins ist es, Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistungen, Freie Berufe und Landwirtschaft im Gebiet und mit den Mitgliedern zu fördern. Der Verein wird durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft in der Region und die Attraktivität der Gemeinden Hartheim und Eschbach sowie des Gewerbeparks Breisgau als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder bei beiden Gemeinden und beim Zweckverband, sowie wenn nötig gegenüber Behörden und anderen Interessengruppen. Sein Interesse gilt auch dem Ausbau des ehemaligen Militärflugplatzes Bremgarten zu einem regional bedeutsamen Gewerbepark. Der Verein ist Ansprechpartner der Gemeinde-verwaltungen Hartheim und Eschbach und setzt sich für eine ausgewogene, mittelständische Wirtschaftsstruktur in seinem Gebiet ein. Der Verein wird zu den entsprechenden mittelständischen Organisationen und Verwaltungen im District Essor du Rhin, Haut Rhin, Kontakt pflegen, sowie zu den Gewerbeverbänden der Schweiz. Der Verein ist Ansprechpartner des Zweckverbandes ,,Gewerbepark Breisgau". Der Verein wird zu den benachbarten Gewerbevereinen gutnachbarschaftliche Beziehungen aufbauen und pflegen.

§ 3 - Mitglieder

(1) Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Voraussetzung bei natürlichen Personen ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei Firmenmitgliedschaft ist jeweils 1 Vertreter zu benennen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand (s. §7(3)). Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

(3) Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes (§7(3))können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Vereinsmitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand), b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen, c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Schädigung des Vereinsansehens, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele, bei einjährigem Beitragsrückstand, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens bzw. bei Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse (bzw. bei vergleichbaren Verfahren nach dem neuen Insolvenzgesetz und bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand (Vorstand und Beirat, s. §7) mit drei Viertel seiner Mitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und durch Einschreiben / Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss findet innerhalb eines Monats nach Zustellung die Berufung statt. Sie ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. d) durch Auflösung des Vereins

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

§ 4 - Ehrenmitgliedschaft

Jeder, der sich für den Zweck des Vereins, und jedes Mitglied, das sich in der Vereinsarbeit verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Auf Vorschlag eines Mitglieds entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Er benötigt die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung der Beiträge und Umlagen.

(2) Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.

(3) Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

(5) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geldbeiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

(2) Aktivitäten und Ausgaben des Gewerbevereins Breisgau, Hartheim, Eschbach e.V. werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Beirat besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern.

(3) Der Vorstand und der Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassierer und einem Pressesprecher. Die Vorstände sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der unter (1) genannte Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter ist zur Vertretung des Vereins nur zusammen mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Der Vorstand im Übrigen ist nur gemeinsam mit allen Vorstandmitgliedern zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der ihm in der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- und Beiratsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Schriftführer hat die Protokolle der Sitzung zu führen.

(8) Der Kassierer hat die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und zu verwalten.

(9) Der Pressesprecher ist für die Darstellung des Vereins in der örtlichen Presse zuständig.

§ 9 - Der Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Vorstand und Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Der Beirat allein ist nicht beschlussfähig.

(2) Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist darauf zu achten, daß möglichst alle Berufsbereiche Industrie, Handwerk, Handel, Freie Berufe, Dienstleistungen und Landwirtschaft berücksichtigt werden.

(3) Für Beiratsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

(4) Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes (Vorstand und Beirat §7(3)) können Gemeinderäte, Bürgermeister und andere sachkundige Personen, ob sie dem Verein angehören oder nicht, beratend hinzugezogen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§10 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand nach § 8 (3) zuständig ist.

(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören: a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates b) die Wahl der Kassenprüfer c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS - Landesverbandes d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen e) die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereines f) die Änderung der Vereinssatzung g) die Entlastung des Vorstandes h) die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereines.
(3) In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Wenn über eine Satzungsänderung entschieden oder Verbandsorgane gewählt werden sollen, beträgt die Einladungsfrist 4 Wochen.
(7) Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim einem der 3 Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/den Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 - Kassenprüfung

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein.

§12 - Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

 

(1) Die Beschlussfassung in den Organen des Vereines erfolgt durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, oder der von ihnen entsandten Vertreter. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) In der Mitgliederversammlung und im erweiterten Vorstand muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Mitglied es verlangt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten für den Vorstand angehören.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenenthaltungen zählen nicht. Leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

§13 - Fachgruppen

 

(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
(2) Der Vorsitzende einer Fachgruppe und sein Stellvertreter gehören kraft ihres Amtes dem Beirat des Vereins an.

 

§14 - Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunkts, "Auflösung des Vereines" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereines beim Zweckverband Gewerbepark Breisgau als Treuhänder für die Dauer von 5 Jahren hinterlegt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist dieses Vermögen bei einer Wiedergründung dem neuen Verein auszuhändigen. Es erfolgt eine Verzinsung zu 1 % über dem Diskontsatz. Nach Ablauf der 5 Jahre wird das Vermögen hälftig den Gemeinden Eschbach und Hartheim zur Verwendung für ihre Kindergärten übergeben.

 

§15 - Schlussbestimmung

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2018 wurde die Satzung neu gefasst.

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